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Taylor gegen Attalah

Aus AmwayWiki

OBERGERICHT DES BUNDESSTAATES WASHINGTON FÜR KING COUNTY

AZ. 98-2-15585-0 SEA

ERSTE ERGÄNZTE KLAGESCHRIFT

GARY TAYLOR und KATHY TAYLOR, Eheleute,

Kläger,

gegen

AMWAY CORPORATION, eine ausländische Gesellschaft; SAMIR THAPIT und THERESA D. ATTALAH, ein Ehepaar; BRADLEY und JULIE DUNCAN, ein Ehepaar; WORLD WIDE GROUP, L.L.C., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht von Washington; ATTALAH MOTIVATION, INC., eine Gesellschaft nach dem Recht von Washington, ATTALAH ENTERPRISES, INC., eine Gesellschaft nach dem Recht von Washington, ATTALAH INTERNATIONAL, INC., eine Gesellschaft nach dem Recht von Washington, DUNCAN INTERNATIONAL, INC., eine Gesellschaft nach dem Recht von Washington, DUNCAN MOTIVATION, INC., eine Gesellschaft nach dem Recht von Washington,

Beklagte.

Die oben genannten Kläger tragen nunmehr zur Begründung ihrer Klage Folgendes vor:

PARTEIEN

1. Die Kläger Kathy Taylor und Gary Taylor sind ein Ehepaar mit Wohnsitz in King County, Washington.

2. Die Beklagte Amway Corporation ist eine ausländische Gesellschaft, die in King County, Washington, geschäftlich tätig ist.

3. Die Beklagten Samir Thapit und Theresa D. Attalah sind ein Ehepaar mit Wohnsitz in King County, Washington. Attalah Motivation, Inc., Attalah Enterprises, Inc. und Attalah International, Inc. sind sämtlich Gesellschaften nach dem Recht von Washington, werden von Samir Thapit und Theresa D. Attalah betrieben und befinden sich in deren Eigentum und sind in King County, Washington, geschäftlich tätig (nachfolgend als „Beklagte Attalah“ bezeichnet).

4. Die Beklagten Bradley D. und Julie Duncan, ein Ehepaar, haben ihren Wohnsitz in King County, Washington. Duncan International, Inc. und Duncan Motivation, Inc. werden von Bradley D. und Julie Duncan betrieben und befinden sich in deren Eigentum und sind in King County, Washington, geschäftlich tätig (nachfolgend als „Beklagte Duncan“ bezeichnet).

5. Die Beklagte World Wide Group, L.L.C. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht von Washington, die in King County, Washington, geschäftlich tätig ist (nachfolgend als „World Wide“ bezeichnet).

ZUSTÄNDIGKEIT UND GERICHTSSTAND

6. Alle Handlungen und Unterlassungen der Beklagten erfolgten in King County, Washington, im Zuständigkeitsbereich des oben genannten Gerichts.

TATSACHENBEHAUPTUNGEN

7. Amway stellt eine große Vielfalt von Haushaltsprodukten für Verbraucher her und vertreibt sie landesweit über Hunderttausende von Vertriebspartnern.

8. Der Amway-Verkaufsplan ist ein Schneeballsystem, bei dem jeder Kauf und Verkauf von Amway-Waren durch einen Vertriebspartner nicht nur Amway, sondern auch jenen Amway-Vertriebspartnern finanziell nützt, die in der Amway-Vertriebspyramide höhere Ebenen einnehmen. Im Amway-Jargon werden diejenigen, die in seinem oder ihrem Zweig der Pyramide unterhalb eines Vertriebspartners stehen, die „Downline“ des Vertriebspartners genannt. Diejenigen, die in seinem Zweig des Netzwerks oberhalb eines Vertriebspartners stehen, werden die „Upline des Vertriebspartners“ genannt. Um als Amway-Vertriebspartner nennenswerte Gewinne zu erzielen, muss man eine beträchtliche Downline-Organisation aufbauen, indem man andere Vertriebspartner in die Amway-Vertriebsorganisation anwirbt und sponsert.

9. Amway verkauft, vertreibt oder liefert Waren gegen Entgelt über unabhängige Vertreter oder Vertriebspartner auf verschiedenen Ebenen, wobei diese Vertriebspartner weitere Vertriebspartner anwerben können und wobei Provisionen, Querprovisionen, Boni, Rückvergütungen, Rabatte, Dividenden oder sonstige Gegenleistungen im Rahmen des Programms infolge des Verkaufs solcher Waren oder Dienstleistungen oder infolge der Anwerbung, der Handlungen oder der Leistungen weiterer teilnehmender Vertriebspartner gezahlt werden oder gezahlt werden können.

10. World Wide betreibt ein Geschäft nach Art eines Schneeballsystems, das Amway-Vertriebspartner beim Aufbau ihrer Downline „unterstützt“, indem es den Verkauf von „Motivations“-Büchern, Audiokassetten, Videokassetten und anderen Schriftmaterialien von World Wide vorschreibt. World Wide wird zum Gewinn seiner Principals betrieben, die die höchsten Ebenen innerhalb des Amway-Geschäfts einnehmen. Die Principals von World Wide beziehen den weitaus größten Teil ihrer Gewinne als Amway-Vertriebspartner aus dem Verkauf des Motivationsmaterials von World Wide und aus der Abhaltung von „Motivationsveranstaltungen“, deren Besuch sie den Personen in ihrer Downline vorschreiben und für die World Wide und die Upline eine Vergütung erhalten.

11. World Wide ist für einen erheblichen Teil der Verkäufe von Amway verantwortlich und übt erheblichen Einfluss auf die Konzernzentrale von Amway in Ada, Michigan, aus.

12. Die Beklagten Duncan und Attalah sind Amway-Vertriebspartner innerhalb der Organisation von World Wide.

13. Die Beklagten Duncan und Attalah haben eigene Unternehmen gegründet, die Motivationsmaterialien wie Bücher, Audiokassetten und Videokassetten veröffentlichen und/oder vertreiben und die Motivationsveranstaltungen für Amway-Vertriebspartner in den gesamten Vereinigten Staaten organisieren und bewerben. Über diese Unternehmen verkaufen die Beklagten World Wide, Duncan und Attalah große Mengen an Motivationsmaterialien an die Vertriebspartner ihrer jeweiligen Downline und veranstalten in den gesamten Vereinigten Staaten Veranstaltungen, für deren Besuch ihre Downline-Vertriebspartner zahlen müssen.

14. Die Beklagten Duncan und World Wide beziehen einen erheblichen Teil ihres Einkommens aus dem Verkauf von Motivationsmaterialien, die nicht von Amway stammen, an Personen in ihrer Downline sowie aus den Einnahmen ihrer Motivationsveranstaltungen.

15. Um als Amway-Vertriebspartner und Mitglied von World Wide nennenswerte Gewinne zu erzielen, muss man eine beträchtliche Downline aufbauen, indem man andere Vertriebspartner in „das Geschäft“ anwirbt und sponsert. Personen, die in das Geschäft angeworben werden, wird von Amway und World Wide nie gesagt, dass der enorme Reichtum, den Upline-Diamonds, Executive Diamonds, Double Diamonds und Crowns auf Veranstaltungen schamlos zur Schau stellen, um neue Mitglieder zum Beitritt zu bewegen, allein darauf beruht, dass diese Downline-Neuwerber ausgebeutet werden, indem sie im Dauerauftrag Kassetten, Videokassetten und Bücher kaufen und indem von ihnen verlangt wird, für den Besuch von Veranstaltungen und Treffen, den sogenannten Major Events, zu zahlen, andernfalls drohe ihnen die gesellschaftliche Ächtung.

16. Im Jahr 1991 begann Kathy Anderson Taylor ein Amway-Geschäft unter dem Sponsoring von Chris und Peggy Werenka und innerhalb der Organisationen der Beklagten. Als unmittelbare Folge von Kathy Taylors enormem Einsatz an Zeit und Energie für dieses Geschäft erreichte sie in relativ kurzer Zeit den Status „Gold Direct“.

17. Zu keinem Zeitpunkt vor ihrer Beteiligung am Amway-Geschäft wurde ihr von den Beklagten World Wide, Attalah oder Duncan gesagt, dass der Verkauf von Geschäftsunterstützungsmaterialien und der Besuch von Veranstaltungen nicht nur erforderlich und notwendig seien, um den enormen Reichtum zu erlangen, den diese Beklagten nach eigenen Angaben durch ihre Amway-Geschäfte erlangt hätten, sondern dass der Verkauf dieser Materialien ein rechtswidriges Schneeballsystem darstelle. Die Kläger hatten keine Ahnung, dass ihr innerhalb der Organisationen der Beklagten eine Lizenz erteilt wurde, neue Lizenznehmer für die weitere Förderung des rechtswidrigen Systems der Beklagten anzuwerben.

18. Die Beklagten World Wide, Duncan und Attalah erklärten den Klägern regelmäßig oder veranlassten entsprechende Erklärungen, dass ihr Erfolg als Amway-Vertriebspartner vom Kauf der von den Beklagten World Wide, Duncan und Attalah veröffentlichten und/oder vertriebenen Motivationsmaterialien und vom Besuch der von ihnen veranstalteten Treffen abhänge und dass die Kläger ohne diese Materialien und ohne den Besuch der Treffen kein erfolgreiches Amway-Vertriebspartnergeschäft aufbauen und aufrechterhalten könnten. Die Beklagten World Wide, Duncan und Attalah erklärten den Klägern ferner oder veranlassten entsprechende Erklärungen, dass sie ausschließlich die von den Beklagten World Wide, Duncan und Attalah hergestellten und/oder vertriebenen Motivationsmaterialien kaufen sollten.

19. Die Beklagten World Wide, Duncan und Attalah erklärten den Klägern ferner, dass sie einen wöchentlichen Vorrat an Motivations-Audiokassetten der Beklagten über ein „Dauerauftrags“-Programm mit der „Kassette der Woche“ beziehen und von ihren Downline-Vertriebspartnern den Bezug verlangen sollten, das die Beklagten World Wide, Duncan und Attalah als „S.O.T.“-Programm bezeichnen. Darüber hinaus erklärten die Beklagten, solche wöchentlichen Käufe der Audiokassetten der Beklagten seien für den Erfolg der Kläger als Amway-Vertriebspartner und für den Erfolg ihrer Downline-Vertriebspartner unerlässlich. Die Beklagten sagten den Klägern bei zahlreichen Gelegenheiten, wenn andere Vertriebspartner in ihrer Upline oder Downline aufhörten, Kassetten oder Bücher zu bestellen oder die einträglichen Veranstaltungen der Beklagten zu besuchen, müssten sie diese Vertriebspartner „wie ein Krebsgeschwür“ aus ihrem gesellschaftlichen Leben „herausschneiden“.

20. Die Beklagten World Wide, Duncan und Attalah erklärten den Klägern ferner, die Kläger könnten nur dann erfolgreiche Amway-Vertriebspartner sein und erfolgreiche Amway-Vertriebspartner in ihrer Downline aufbauen, wenn sie die von den Beklagten World Wide, Duncan und Attalah erstellten Motivations- und Werbematerialien kauften, für den Besuch der von ihnen veranstalteten Treffen und Konferenzen zahlten und andere Vertriebspartner anwürben und sponserten.

21. Zu allen maßgeblichen Zeiten war Amway bekannt, dass die genannten Falschdarstellungen der Beklagten World Wide, Duncan und Attalah zu Motivationsmaterialien und Motivationsveranstaltungen gegenüber Amway-Vertriebspartnern gemacht wurden und dass der Verkauf solcher Materialien innerhalb der Organisation von World Wide in der Praxis durchgängig unter Verstoß gegen die Regeln von Amway erfolgte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abschnitt B, Regel 4.

22. Es lag im wirtschaftlichen Eigeninteresse von Amway, solche Falschdarstellungen und Regelverstöße weiter zuzulassen, und obwohl Amway seit Jahren Kenntnis von solchen Praktiken hatte, hat Amway die Vertriebspartnerschaften von Duncan oder Attalah nie beendet und keine ernsthafte Anstrengung unternommen, deren regelwidrige Praktiken zu unterbinden.

23. Im Vertrauen auf die Falschdarstellungen der Beklagten World Wide, Duncan und Attalah kauften die Kläger große Mengen der Motivationsmaterialien der Beklagten World Wide, Duncan und Attalah, veranlassten ihre Downline zu deren Kauf und besuchten die Motivationsveranstaltungen der Beklagten.

24. Darüber hinaus betrieben die Beklagten Duncan und Attalah mit Wissen von World Wide und Amway regelmäßig die Praxis, in den Downlines der Kläger die Kläger aus der von ihnen aufgebauten Organisation herauszudrängen.

25. Bei verschiedenen Gelegenheiten verkauften die Beklagten Amway- und Nicht-Amway-Produkte direkt an die Downline-Vertriebspartner der Kläger oder veranlassten deren Verkauf und beeinträchtigten dadurch die Vertriebspartnerbeziehungen der Kläger.

26. Bei zahlreichen Gelegenheiten setzten die Beklagten Attalah mit vollem Wissen von World Wide, Duncan und Amway die Kläger gegenüber deren Downline-Vertriebspartnern herab, um die Downline-Vertriebspartnerbeziehungen der Kläger zu beeinträchtigen und die Kläger von der Unterstützung der Upline zu isolieren.

27. Mitte 1993 wurde einer der Downline-Vertriebspartner der Kläger, Roger Connolly, von Samir Attalah zu seinem Amway-Geschäft „beraten“. Unter Verstoß gegen die Amway-Regeln nutzte Samir Attalah seinen Einfluss und Status, um Herrn Connolly zur Aufnahme eines Darlehens über 20.000 US-Dollar zu drängen, damit dieser diesen Betrag in ein Grundstücksentwicklungsvorhaben investieren konnte. Herr Attalah erklärte Herrn Connolly, er investiere selbst Geld in das Vorhaben, und garantierte Herrn Connolly dessen Investition und Rendite. Herr Attalah legte nie offen, dass er für jede eingeworbene Investition zwanzig Prozent (20 %) erhalten sollte. Zur selben Zeit oder um diese Zeit nutzte Herr Attalah seinen Einfluss und Status in World Wide und Amway auch, um weitere Downline-Vertriebspartner von Kathy Taylor unter Druck zu setzen, darunter, aber nicht beschränkt auf, Patrick Schultz.

28. Anfang bis Mitte 1995 teilte Herr Attalah Herrn Connolly und Herrn Schultz mit, ihre Investitionen seien „schiefgegangen“. Herr Attalah teilte ihnen nie mit, dass er mit ihren Investitionen tatsächlich Geld verdient hatte.

29. Anfang 1993 begann Samir Attalah eine Beziehung mit einer 19-jährigen Frau, einer Downline-Sponsorin der Kläger, und hatte sexuelle Beziehungen mit ihr. Diese Beziehung dauerte bis August 1993, als Herrn Attalahs Absicht deutlich wurde, die sexuelle Beziehung privat fortzusetzen, während er in der Öffentlichkeit um andere Frauen warb. Angewidert von Herrn Attalah besuchte diese junge Frau keine Treffen mehr und stieg aus dem Geschäft der Kläger aus. Die Kläger konfrontierten Herrn Attalah mit dieser Beziehung, doch Herr Attalah versicherte ihr, ihr Geschäft werde nicht beeinträchtigt.

30. Ende 1995 und Anfang 1996 begannen die Beklagten Attalah, die Autorität und den Status von Chris und Peggy Werenka zu untergraben, indem sie falsche und ehrverletzende Aussagen machten, um die Werenkas zur Aufgabe ihres einträglichen Amway-Geschäfts zugunsten der Beklagten Attalah und Duncan zu zwingen.

31. Ende 1995 und Anfang 1996, nachdem Herr Attalah erfahren hatte, dass Frau Taylor von seinen gescheiterten Geschäften mit den Downline-Sponsoren von Frau Taylor wusste, führten die Beklagten Attalah, Duncan und World Wide eine Kampagne ehrverletzender Aussagen gegenüber Personen in Frau Taylors Amway-Geschäft, um ihren Status und ihre Autorität als Amway-Vertriebspartnerin zu untergraben, mit dem letztlichen Ziel, die Beklagten Attalah, Duncan und World Wide zu bereichern.

32. Im Jahr 1996 begannen die Beklagten Attalah, Duncan und World Wide, Vertriebspartner in der Downline von Frau Taylor dazu zu ermuntern, Briefe über belanglose und kleinliche Mängel im Betrieb von Frau Taylors Geschäft zu schreiben, um Amway dazu zu bringen, ihr das Geschäft zu entziehen.

33. Bei zahlreichen Gelegenheiten zwischen 1993 und 1995 erklärten die Beklagten Attalah, Duncan und World Wide, sie hätten innerhalb von Amway die Befugnis, die politischen Verbindungen und den Einfluss, um Frau Taylor ihr Geschäft verlieren zu lassen.

34. Im Februar 1996 traf sich Frau Taylor mit den Beklagten Attalah und Duncan, um Differenzen beizulegen. Bei diesem Treffen offenbarte Frau Taylor, dass es ihr schwerfalle, den Beklagten Attalah zu vertrauen, wegen der verleumderischen Äußerungen über die Werenkas und der unangemessenen Einwerbung von Investitionen von Herrn Connolly und Herrn Schultz.

35. Frau Taylor wandte sich außerdem an Amway-Verantwortliche, darunter mindestens Ron Mitchell, den Manager von Amway für die „Business Conduct and Rules Division“, wegen Herrn Attalahs Einforderung sexueller Gefälligkeiten von einer ihrer jungen Downline-Vertriebspartnerinnen und der empörenden Einwerbung von Investitionen bei zwei weiteren ihrer Downline-Vertriebspartner.

36. Zu keinem Zeitpunkt untersuchten Amway, die Duncans oder World Wide diese Fälle von Herrn Attalahs Missbrauch seiner Autorität, sondern stützten sich stattdessen auf dessen Behauptungen, sie zerstöre gerade das Geschäft, das sie aufgebaut habe.

37. Die Beklagten Attalah, Duncan und World Wide bewirkten, dass Amway Frau Taylor am 26. November 1996 ihr Geschäft entzog.

38. Nach dem Verlust ihres Geschäfts weigerten sich die Beklagten Attalah, Waren und Werbematerialien zurückzukaufen, zu deren Rückkauf sie verpflichtet waren, und zahlten ihr Beträge nicht, die ihr für geleistete Arbeit geschuldet waren.

ERSTER KLAGEGRUND: VORSÄTZLICHE BEEINTRÄCHTIGUNG EINER GESCHÄFTSERWARTUNG

39. Die Beklagten, jeder von ihnen, beeinträchtigten vorsätzlich die Vertragsbeziehungen oder Geschäftserwartungen zwischen den Klägern und ihren Downline-Vertriebspartnern. Die Kläger hatten zahlreiche ungültige Vertragsbeziehungen und Geschäftserwartungen mit ihren Vertriebspartnern. Die Beklagten hatten Kenntnis von diesen Beziehungen oder Erwartungen. Die Beklagten beeinträchtigten diese Beziehungen oder Erwartungen widerrechtlich und vorsätzlich zu ihrem persönlichen finanziellen Vorteil, was den Klägern einen Schaden verursachte.

ZWEITER KLAGEGRUND: VERSTOSS GEGEN DAS GESETZ ÜBER KETTENVERTRIEB

40. Die Beklagten, jeder von ihnen, betrieben ein „Kettenvertriebssystem“ im Sinne von RCW 19.102.010 unter Verstoß gegen RCW 19.102.020.

DRITTER KLAGEGRUND: STRAFRECHTLICHE GEWINNABSCHÖPFUNG (CRIMINAL PROFITEERING)

41. Die Beklagten, jeder von ihnen, betrieben Criminal Profiteering unter Verstoß gegen RCW 9A.82.100, indem sie Diebstahl, Erpressung und Handel mit gestohlenem Gut begingen.

42. Die Beklagten, jeder von ihnen, betrieben ein Muster von Criminal Profiteering, indem sie diese Straftaten über einen Zeitraum von einem Jahr begingen, unter Verstoß gegen RCW 9A.82.100.

43. Die Beklagten, jeder von ihnen, begingen den Straftatbestand der Leitung organisierter Kriminalität, indem sie die Erpressung der Kläger vorsätzlich organisierten, steuerten, lenkten und beaufsichtigten, in der Absicht, sich an einem Muster von Criminal-Profiteering-Aktivitäten zu beteiligen, unter Verstoß gegen RCW 9A.82.060.

44. Die Beklagten, jeder von ihnen, nahmen wissentlich Erlöse entgegen, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Muster von Criminal-Profiteering-Aktivitäten stammten, und verwendeten diese Erlöse im Betrieb ihrer jeweiligen Unternehmen unter Verstoß gegen RCW 9A.82.080.

VIERTER KLAGEGRUND: VERSTOSS GEGEN DAS GESETZ GEGEN UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN/ VERBRAUCHERSCHUTZGESETZ

45. Die Beklagten, jeder von ihnen, wandten bei der Führung ihrer Geschäfte unlautere Wettbewerbsmethoden und unlautere oder täuschende Handlungen oder Praktiken an, unter Verstoß gegen RCW 19.86.020.

46. Die unlauteren Geschäftspraktiken der Beklagten berühren das öffentliche Interesse, weil sie unter anderem im Rahmen der Geschäfte der Beklagten begangen wurden, die Handlungen Teil eines Musters oder eines allgemeinen Verhaltensmusters waren, es sich um wiederholte Handlungen der Beklagten handelte und eine reale oder erhebliche Wiederholungsgefahr durch die Beklagten besteht.

47. Infolge der Handlungen der Beklagten haben die Kläger einen Schaden an ihrem Vermögen erlitten.

FÜNFTER KLAGEGRUND: ANMASSUNG VON EIGENTUM (CONVERSION)

48. Die Beklagten griffen vorsätzlich und ohne rechtmäßige Rechtfertigung in die Geschäftserlöse der Kläger ein und entzogen den Klägern dadurch den Besitz. Das Verhalten der Beklagten stellt Conversion dar.

SCHADENSERSATZ

49. Als unmittelbare und adäquate Folge des Verhaltens der Beklagten haben die Kläger einen Schaden in einer Höhe erlitten, der zum Zeitpunkt der Verhandlung nachgewiesen wird, und es sind ihnen Ermittlungskosten, Anwaltsgebühren und Verfahrenskosten entstanden. Zudem haben die Kläger nach dem Recht von Washington Anspruch auf eine zivilrechtliche Strafe und auf vervielfachten Schadensersatz.

AUS DIESEN GRÜNDEN beantragen die Kläger Folgendes:

1. Schadensersatz für die Kläger in der zum Zeitpunkt der Verhandlung nachgewiesenen Höhe;

2. zivilrechtliche Strafen und vervielfachten Schadensersatz, soweit nach dem Recht von Washington zulässig;

3. angemessene Anwaltsgebühren;

4. angemessene Ermittlungskosten;

5. die Verfahrenskosten; und

6. sonstige weitergehende Abhilfe, die das Gericht für gerecht und billig erachtet.

HOCHACHTUNGSVOLL EINGEREICHT am _____ August 1998. GORDON, THOMAS, HONEYWELL, MALANCA, PETERSON & DAHEIM, P.L.L.C.

Rechtsanwälte der Kläger

Von James B. Meade WSBA Nr. 22852